1. Vertragsabschluß
1.1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Lieferungen von Analysatoren, Geräten, Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien und sinngemäß für alle Leistungen (Service, Montage, Reparatur, Miete, usw.), soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
1.2. Sämtliche Angebote sind unverbindlich; Zwischenverkauf vor Anbotsannahme vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Drott oder dadurch zustande, daß der Bestellung tatsächlich entsprochen wird.
2. Preise
2.1. Sämtliche Preise beziehen sich auf verzollte Ware ab dem inländischen Ausliefe-rungslager, ohne Verpackung, Verladung sowie Versicherung und Zustellung.
2.2. Die im Zeitpunkt des Angebotes, mangels Angebotes aber im Zeitpunkt der Annahme der Bestellung jeweils gültigen Drott-Listenpreise sind grundsätzlich verbindlich. Sollte für Lieferungen oder Leistungen kein Drott-Listenpreis bestehen, so gelten die von Drott üblicherweise für Lieferungen oder Leistungen gleicher oder ähnlicher Art in Rechnung gestellten Preise, sonst angemessene Preise.
2.3. Drott ist berechtigt, Preise bei Veränderungen objektiver Kalkulationsgrundlagen, insbesondere bei Veränderung von Lieferantenpreisen, Lieferkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen, Devisenkursen und dgl. Entsprechend den eingetretenen Veränderungen anzupassen.
2.4. Reparaturvoranschläge sind unverbindlich. Als vereinbart gelten die üblichen Preise und Lohnsätze für tatsächlichen Material- und Arbeitsaufwand.
2.5. Sämtliche Preise beinhalten weder Umsatzsteuer noch sonstige Abgaben, wie z.B. Ausfuhrabgaben und dgl.
2.6. Schreib- und Rechenfehler bleiben vorbehalten.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Sämtliche Rechnungen sind prompt bei Erhalt fällig. Weiters ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Kosten eines eingeschalteten Inkassobüros, sowie alle Kosten der anwaltlichen Betreibung zu bezahlen.
3.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen an Drott aus diesem Vertrag in Aufrechnung zu bringen, es sei denn, Drott ist zahlungsunfähig geworden, diese Forderungen stehen in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden und sind gerichtlich festgestellt oder von Drott anerkannt worden.
3.3. Beanstandungen von Rechnungen durch den Kunden haben innerhalb von 14 Tagen nach deren Erhalt zu erfolgen. Andernfalls gelten die Rechnungen als genehmigt.
3.4. Falls mit dem Kunden Ratenzahlung vereinbart wurde tritt bei Verzug mit nur einer Rate Terminverlust ein und der gesamte Restbetrag samt Zinsen und Mahnspesen wird sofort zur Zahlung fällig.
3.5. Die Entgegennahme von Eintausch- oder Gebrauchtgeräten durch Drott erfolgt vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen nicht an Zahlungsstatt, sondern zahlungshalber.
4. Verzug, Rücktritt, einvernehmliche Vertragsauflösung, Rücksendung
4.1. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz der
Österreichischen Nationalbank zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer verrechnet. Ferner ist Drott berechtigt die eigenen Lieferungen oder Leistungen bis zur Erfüllung aller Zahlungspflichten durch den Kunden zurückzuhalten.
4.2. Ist der Kunde mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug oder verweigert er die Übernahme des Kaufgegenstandes, so ist Drott berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden die höhere Entwertung des Kaufgegenstandes in Rechnung zu stellen. Drott ist jedenfalls berechtigt, den Kaufgegenstand sofort unter Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechtes des Kunden ohne gerichtliche Zuhilfenahme auf dessen Kosten wieder in Besitz zu nehmen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, Drott umgehend Zutritt zu dem Kaufgegenstand zu gestatten. Bei Behinderung des Abtransportes haftet der Kunde für den daraus entstehenden Schaden.
4.3. Wird eine Bestellung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt, so ist dieser verpflichtet eine Abstandszahlung von 20% des Kaufpreises, bei nicht marktgängigen Waren oder Sonderanfertigungen zusätzlich der gesamten Kosten von Drott zu leisten.
4.4. Drott ist nicht verpflichtet in Zahlung genommene Gegenstände dem Kunden bei einem Rücktritt vom Vertrag zurückzustellen. Drott hat die Wahl dem Kunden auch deren Verkaufserlös oder deren durch einen gerichtlich beeideten Sachverständen ermittelten Wert abzüglich aller Aufwendungen zu vergüten.
4.5. Der Kaufgegenstand, sowie Bestandteile und Zubehör sind vom Kunden in allen Fällen der Vertragsbeendigung auf dessen Kosten und Gefahr an Drott zurückzustellen.
5. Maße, Gewichte
5.1. Sämtliche Angaben über Maße, Gewichte und sonstige technische Werte in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten u. dgl. sind Richtwerte. Konstruktionsänderungen werden vorbehalten.
5.2. Dem Kunden überlassene Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen blei-ben Eigentum des Urhebers und sind auf Verlangen zurückzustellen. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Drott nicht kopiert und/oder weitergegeben werden.
6. Gefahrenübergang
6.1. Die Preisgefahr geht unbeschadet des nachfolgenden Punktes 6.2. auf den Kunden über: Mit der Übernahme des Kaufgegenstandes an den Kunden oder dessen Bevollmächtigten. Bei Versand auf Kosten des Kunden mit der Übergabe des Kaufge-genstandes an die Transportperson. Bei Versandverzögerungen durch von Drott nicht zu vertretende “Umstände” und bei vereinbarter Selbstabholung durch den Kunden mit der Meldung der Versandbereitschaft des Kaufgegenstandes.
6.2. Das Transportrisiko trifft stets den Kunden, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart wurde. Versichert wird das Transportrisiko nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung und ausschließlich zu Lasten des Kunden.
7. Lieferfrist
7.1. Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Zustandekommen des Vertrages; sollte dessen Erfüllung behördliche Genehmigungen erfordern, mit deren Erteilung.
7.2. Höhere Gewalt und vom Kunden nachträglich gewünschte Änderungen verlängern die Lieferfrist entsprechend.
8. Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung
8.1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten Eigentum von Drott.
8.2. Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes ist der Kunde verpflichtet das Eigentum von Drott geltend zu machen, Drott unverzüglich zu verständigen und alle Kosten für die Erhaltung des Eigentums von Drott zu tragen.
8.3. Bei einer trotz schriftlicher Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder einer Insolvenz des Kunden ist Drott berechtigt, die Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Kaufgegenstandes zu verlangen und diesen umgehend abzuholen.
9. Informationspflicht
9.1. Der Kunde hat sich vor einer Inbetriebnahme der gelieferten Waren und/oder vor ei-ner Verwendung des/der gelieferten Waren mit einer allfälligen Betriebsanleitung und sonstigen ihm von Drott, von allfälligen Zwischen- oder Vorlieferanten oder dem Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten des gelieferten Produktes und die damit verbundenen Risken vertraut zu machen. Gefahrenhinweise hat der Kunde genau zu beachten. Er ist ferner verpflichtet, bei einer Weitergabe der gelieferten Produkte zugleich auch die erhaltenen Gebrauchsinformationen und Gefahrenhinweise an dessen Übernehmer vollständig weiterzugeben und ihm zugleich die Pflicht aufzuerlegen, sich mit diesen vertraut zu machen.
10. Garantie
10.1. Drott leistet für 6 Monate ab Übergabe Garantie dafür, daß die gelieferten fabriksneuen Maschinen, Geräte und Ersatzteile frei von solchen Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen. Für ausgetauschte Teile gewährt Drott Garantie im obigen Sinne während 6 Monaten.
10.2. Mängelrügen sind unverzüglich nach Übergabe der Ware, bzw. nach Entdeckung eines verborgenen Mangels sowie vor dessen allfälliger Reparatur durch den Kunden und vor Versand von Ersatzteilen (vgl. unten 10.6.) schriftlich zu erstatten. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
10.3. Die Garantieverpflichtung beschränkt sich nach Wahl von Drott auf die Reparatur oder den Austausch der schadhaften Teile. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum von Drott über und sind vom Kunden frachfrei zurückzustellen.
10.4. Die Garantieverpflichtung hinsichtlich innerhalb des österreichischen Bundesgebietes befindlicher Geräte, erfüllt Drott in der dem Gerätestandort nächstgelegenen Drott-Werkstatt. Garantieverpflichtungen an festinstallierten oder schwer demontierbaren Geräten werden am Gerätestandort erfüllt. Es besteht kein Anspruch auf Beistellung von Ersatzgeräten während der Erfüllung der Garantiepflichten durch Drott. Die Garantieverpflichtungen hinsichtlich außerhalb des österreichischen Bundesgebietes befindlicher Geräte erfüllt Drott nur nach Maßgabe besonderer, im jeweiligen Fall zu treffender Einzelvereinbarungen mit dem Kunden, keinesfalls jedoch zu ungünstigeren als den vorstehenden für im Inland befindlichen Geräte geltenden Bedingungen.
10.5. Für sämtliche Verschleißteile, insbesondere Schläuche, Dichtungen, Filter, Glasteile, Verbrauchsmaterialien usw. und Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, Einbau fremder Teile, gebrauchsbedingte Abnützung oder außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegende Umstände eintreten, leistet Drott keine Garantie.
10.6. Eigenmächtige Reparaturen des Kunden befreien Drott von jeglicher Garantieverpflichtung. Sollte der Kunde zu Reparaturen vertraglich ausnahmsweise berechtigt sein, so hat er Drott über die geplanten Arbeiten vorab zu informieren.
10.7. Drott ist zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat, wobei der Kunde nur unter bestimmten Bedingungen zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt ist (vgl. 3.2.).
10.8. Wird eine Maschine oder ein Bestandteil auf Grund von Angaben des Kunden angefertigt, so trägt dieser Drott gegenüber das Risiko der Richtigkeit der Konstruktion sowie für alle patentrechtlichen Folgen.
11. Schadenersatz, Mangelfolgeschäden, Produkthaftung
11.1. Für alle Arten von Schäden, insbesondere auch Mangelfolgeschäden und Gewinnentgang, haftet Drott dann nicht, wenn diese darauf zurückzuführen sind, daß die Betriebsanleitung oder sonstige zur Verfügung gestellte Informationen über die Verwendung der gelieferten Ware oder deren Gefahren nicht genau beachtet wurden. Darüber hinaus haftet Drott nur für Schäden, die weder vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden.
11.2. Der Kunde hat Drott bei Eintritt eines Mangelfolgeschadens unverzüglich über dessen Art, Umfang und Entstehungsgeschichte im einzelnen und schriftlich zu informieren und bei allfälligen Nachforschungen nach der Schadensursache in geeigneter Weise zu unterstützen.
12. Reparaturen
12.1. Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt.
12.2. Die zu reparierende Geräte müssen vom Kunden in gereinigtem Zustand bereitgestellt werden. Bei Anlieferung der Geräte in die Werkstätte von Drott gehen alle Kosten des Zu- und Abtransportes zu Lasten des Kunden.
12.3. Entsendet Drott Techniker zur Inbetriebsetzung, Wartung, Montage oder Reparatur von Geräten, so haftet Drott für von diesen oder deren Hilfspersonen verursachte Schäden nur, wenn diese grob schuldhaft herbeigeführt wurden.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
13.1. Alle Vereinbarungen mit dem Kunden unterliegen österreichischem Recht.
13.2. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.3. Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt Wien als Erfüllungsort, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
13.4. Gerichtsstand für Rechtsstreite jeder Art ist ausschließlich Wiener Neustadt.
14. Schlußbestimmungen
14.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch bei künftigen Lieferungen und Aufträgen als zugrundeliegende Vertragsbestandteile, soferne nicht ausdrücklich Anderslautendes vereinbart wird, insbesondere von uns geänderte AGB künftig bekanntgegeben werden.
14.2. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter Zugrundelegung dieser Bedingungen geschlossenen Verträge nicht